Zu einem Fahrzeug, zu einem Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:
                    
                        - a)
- 
                            10,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt; 
- b)
- 
                            50,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt; 
- c)
- 
                            100,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führt.