Ist für ein Fahrzeug, das nach § 3.14 Nummer 1 bis 3 zu bezeichnen ist, keine besondere Liegestelle vorgesehen und will es eine Liegestelle benutzen, bei der das Tafelzeichen E.5, E.5.4, E.5.8, E.5.12, E.6 oder E.7 (Anlage 7) aufgestellt ist, ist ihm dies nur gestattet, wenn ihm von der zuständigen Behörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen wird.