(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 6.33 BinSchStrO Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge

Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der kein Radar benutzen kann und einen Liegeplatz aufsuchen muss, muss während der Fahrt zu dieser Stelle folgendes beachten:

1.
Es oder er muss so weit wie möglich am Rand der Fahrrinne fahren.
2.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug sowie ein Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, muss als Schallzeichen „einen langen Ton“ (Nebelzeichen) geben; dieses Schallzeichen ist in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen. Auf diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei einem Verband jedoch nur auf dem in Fahrtrichtung ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sicht- oder in Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.
3.
Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt und angibt, dass es keine Radarfahrt durchführt und einen Liegeplatz sucht. Es muss dann mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen.
4.
Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss es,
a)
wenn es sich in der Nähe eines Ufers befindet, an diesem Ufer bleiben und dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten,
b)
wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechselt, die Fahrrinne so weit und so schnell wie möglich freimachen.