Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist folgendes zu beachten:
- a)
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Bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm ein entgegenkommendes Fahrzeug oder nähert es sich einer Strecke, in der sich ein Fahrzeug befinden kann, das das Radarbild noch nicht erfasst, muss es dem entgegenkommenden Fahrzeug über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und die Vorbeifahrt absprechen.
- b)
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Bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das sich über Funk nicht gemeldet hat, muss es über Sprechfunk dieses Fahrzeug auf die gefährliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen.
- c)
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Ein Fahrzeug in der Radarfahrt, das über Sprechfunk angerufen wird, muss über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt. Es muss dann mit einem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen; ein Kleinfahrzeug darf jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite es ausweicht.
- d)
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Wenn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt
- aa)
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einen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie
- bb)
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seine Geschwindigkeit vermindern und, sofern nötig, anhalten.
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Dies gilt auch für ein Fahrzeug, das mit Radar fährt, gegenüber einem Fahrzeug, das in der Nähe der Fahrrinne stillliegt und mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt.