Ausfertigungsdatum: 16.12.2011
§ 6.19 BinSchStrO Schifffahrt durch Treibenlassen
- 1.
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Schifffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.
- 2.
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Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug sowie für kleine Bewegungen auf einer Liegestelle, Umschlagstelle, Reede sowie im Schleusenbereich.
- 3.
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Ein Fahrzeug, das sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegt, gilt nicht als treibendes Fahrzeug, sondern als Bergfahrer.