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Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern
dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf einer Liegestelle
und Umschlagstelle sowie auf einer Reede. Es gilt jedoch für derartige
Bewegungen auf einer Strecke, für die ein allgemeines Ankerverbot
besteht und auf einer Strecke, die nach § 7.03 Nummer 1
Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.
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