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                        2.
                            
                                Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern
                                dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf einer Liegestelle
 und Umschlagstelle sowie auf einer Reede. Es gilt jedoch für derartige
 Bewegungen auf einer Strecke, für die ein allgemeines Ankerverbot
 besteht und auf einer Strecke, die nach § 7.03 Nummer 1
 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.
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