(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 6.11 BinSchStrO Überholverbot durch Schifffahrtszeichen <FnR ID="BJNR000210012BJNE009100000_01"/>

Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht

1.
auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.2
(Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein allgemeines Überholverbot;
2.
auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.3
(Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein Überholverbot für Verbände untereinander;
dies gilt nicht, sofern einer der Verbände ein Schubverband ist,
dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.