Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht
        
            
                
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                                    auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.2
                                    (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein allgemeines Überholverbot;
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                            2.
                                
                                    auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.3
                                    (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein Überholverbot für Verbände untereinander;
 dies gilt nicht, sofern einer der Verbände ein Schubverband ist,
 dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.
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