Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, dass der Vorausfahrende die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muss der Überholende folgende Schallzeichen geben:
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„zwei lange Töne, zwei kurze Töne“, wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will;
- b)
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„zwei lange Töne, einen kurzen Ton“, wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.