Ausfertigungsdatum: 16.12.2011
§ 3.28a BinSchStrO Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
    
        
            - 1.
- 
                Ein Mehrzweckfahrzeug der Bundeswehr führt während der Fahrt bei Nacht die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 und 1,00 m oberhalb des Topplichtes zusätzlich ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet sein muss. 
- 2.
- 
                Das Fahrzeug nach Nummer 1 verhält sich während der Fahrt grundsätzlich wie ein Kleinfahrzeug. Es gelten die §§ 6.02 und 6.02a Nummer 1 und 4.