Ausfertigungsdatum: 16.12.2011
§ 26.23 BinSchStrO Regelungen zum Sprechfunk
- 1.
-
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, muss mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen nach § 4.05 ausgerüstet sein.
- 2.
-
Der Funkverkehr für den Verkehrskreis Schiff-Schiff hat auf Kanal 10 zu erfolgen.