Ausfertigungsdatum: 16.12.2011
§ 26.23 BinSchStrO Regelungen zum Sprechfunk
    
        
            - 1.
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                Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, muss mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen nach § 4.05 ausgerüstet sein. 
- 2.
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                Der Funkverkehr für den Verkehrskreis Schiff-Schiff hat auf Kanal 10 zu erfolgen.