(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 22.06 BinSchStrO Begegnen

1.
Auf der Unteren Havel-Wasserstraße auf den Strecken
a)
von km 68,50 bis zur Schleuse Bahnitz (km 81,95),
b)
von km 81,95 bis zur Hauptschleuse Rathenow (km 103,30),
c)
von km 103,30 bis zur Schleuse Grütz (km 118,98),
d)
von km 118,98 bis zur Schleuse Garz (km 129,02),
e)
von km 129,02 bis zur Schleuse Havelberg (km 147,09),
f)
von km 147,09 bis zur Elbe (km 148,48) und
g)
auf der Mündungsstrecke Untere Havel km 145,80 bis km 156,75
dürfen Fahrzeuge und Verbände einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
a)
bei der Annäherung an die und beim Durchfahren der Strecken nach Satz 1 muss ein Fahrzeug oder Verband sich mehrmals auf dem ersten zugewiesenen Sprechfunkkanal Schiff-Schiff melden;
b)
ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfinden würde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband unterhalb der Strecken anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
c)
ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die Strecke hinein gefahren, so muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband oberhalb der Strecken anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat.
Satz 1 gilt nicht für
a)
Kleinfahrzeuge,
b)
Sportfahrzeuge,
c)
Fahrzeuge der Überwachungsbehörden nach § 1.20,
d)
Feuerlöschboote,
e)
Zollboote,
f)
Wasserrettungsfahrzeuge nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz oder bei einer Kontrollfahrt,
g)
Fahrzeuge der Bundespolizei oder
h)
Fahrzeuge der Bundeswehr,
auch wenn sie einem anderen Fahrzeug oder Verband begegnen.
2.
Auf der Ketziner Havel vom Abzweig aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Hafenbecken 1 (km 1,10) darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,00 m einem anderen Fahrzeug oder Verband nicht begegnen. Die erforderlichen Absprachen sind in Funkselbstwahrschau über den ersten zugewiesenen Sprechfunkkanal Schiff-Schiff vor Antritt der Fahrt zu treffen. Satz 1 gilt nicht für das Begegnen mit einem Kleinfahrzeug oder das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.