- 1.
- 
                
                    Auf der  Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) - einschließlich Spreekanal - ist
                     
                        - a)
- 
                            
                                der Verkehr von Kleinfahrzeugen, 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        die ohne Maschinenantrieb fahren oder mit einer Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt, ausgestattet sind, 
- bb)
- 
                                        die Sportfahrzeuge sind und nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ohne Fahrerlaubnis geführt werden dürfen, 
 
- b)
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                            das Schleppen oder gekuppelte Mitführen von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind, durch andere Kleinfahrzeuge, die Sportfahrzeuge sind, 
 
- 
                verboten. Satz 1 Buchstabe b gilt auch auf dem Landwehrkanal. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Satz 2, Ausnahmen zulassen. 
- 2.
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                    Auf dem Gosener Graben ist der Verkehr eines Kleinfahrzeugs mit Maschinenantrieb verboten.
                 
- 3.
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                Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren. 
- 4.
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                Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren. 
- 5.
- 
                Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt. 
- 6.
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                    Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stillliegen. Abweichend von Satz 1 darf ein unbemanntes Kleinfahrzeug an einer ungenehmigten Liegestelle bis zu einem Tag stillliegen. Satz 2 gilt nicht auf einem Kanal und nicht auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis zur Stralauer Spitze (km 25,65).