(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 21.23 BinSchStrO Regelungen zum Sprechfunk

1.
Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
a)
der Löcknitz,
b)
der Dahme-Wasserstraße von km 9,50 bis km 26,04 (oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer bei Prieros) und
c)
den Storkower und Teupitzer Gewässern
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
2.
Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.