(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 21.07 BinSchStrO Überholen

1.
Das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße, einem Kanal, einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße
a)
einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten,
b)
einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet,
c)
einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m sowie auf folgenden Strecken der Spree-Oder-Wasserstraße:
aa)
km   62,00 bis km   68,00;
bb)
km   92,40 bis km   94,70;
cd)
km 100,20 bis km 101,80;
dd)
km 104,35 bis km 105,10;
ee)
km 106,70 bis km 108,10;
3.
Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf einem Kanal bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,75 m und dessen Länge 70,00 m oder dessen Breite 8,20 m nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht auf dem Teltowkanal vom Britzer Kreuz (km 28,30) bis zur Spree-Oder-Wasserstraße (km 37,83).
4.
Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.