(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 21.06 BinSchStrO Begegnen

1.
Auf dem Teltowkanal ist es in der Fahrwasserenge vom Britzer Kreuz (km 28,30) bis zur Spree-Oder-Wasserstraße (km 37,83) verboten, einem anderen Fahrzeug oder Verband zu begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
a)
bei Annäherung an diesen Wasserstraßenabschnitt und beim Durchfahren der Strecke muss ein Fahrzeug oder ein Verband sich mehrmals auf UKW-Sprechfunk-Kanal 10 melden;
b)
ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfindet, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband an einer Wartestelle nach Buchstabe d anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband die Wartestelle passiert hat;
c)
ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in diesen Wasserstraßenabschnitt eingefahren, so muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband an einer Wartestelle nach Buchstabe d anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband die Wartestelle passiert hat;
d)
die Wartestellen befinden sich:
aa)
Spree-Oder-Wasserstraße km 35,25 bis km 35,35 (linkes Ufer),
bb)
Teltowkanal km 35,60 bis km 35,70 (rechtes Ufer),
cc)
Teltowkanal km 33,12 bis km 33,22 (linkes Ufer),
dd)
Teltowkanal km 30,52 bis km 30,62 (rechtes Ufer) und
ee)
Teltowkanal km 28,09 bis km 28,19 (rechtes Ufer).
2.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße ist es von km 36,80 bis Roseneck (km 37,60) verboten, einem anderen Fahrzeug oder Verband zu begegnen.
3.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 44,00 bis km 127,30 ist es einem Fahrzeug mit einer Abladetiefe von mehr als 1,75 m oder einem Schubverband mit einer Abladetiefe von mehr als 1,85 m verboten, einem anderen Fahrzeug oder Schubverband mit gleicher Abladetiefe zu begegnen. Satz 1 gilt nicht in folgenden Streckenabschnitten:
a)
km   62,00 bis km   68,00;
b)
km   92,40 bis km   97,70;
c)
km 100,20 bis km 101,80;
d)
km 104,35 bis km 105,10;
e)
km 106,70 bis km 108,10;
f)
km 121,50 bis km 127,30.
4.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für das Begegnen mit einem Kleinfahrzeug und für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.