(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 20.16 BinSchStrO Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

Die Durchfahrtshöhe unter den Brücken beträgt beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke –
1.von der Saarmündung (km 0,00) bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20)mindestens 5,25 m,
2.von der Luisenbrücke (km 87,23) bis zur Straßenbrücke Güdingen (km 93,26)mindestens 4,90 m.