(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 20.14 BinSchStrO Einsatz von Trägerschiffsleichtern

Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.