Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur dann anordnen oder zulassen, wenn
                    
                        - a)
- 
                            das Fahrzeug nach den §§ 2.01 oder 2.02 in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, 
- b)
- 
                            das Fahrzeug nach § 2.03 geeicht ist, 
- c)
- 
                            an dem Fahrzeug Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 und im Falle eines Tiefgangs des Fahrzeugs von mehr als 1,00 m zusätzlich Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind und 
- d)
- 
                            die Schiffsanker nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.