(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 2.05 BinSchStrO Kennzeichen der Anker

1.
Ein Schiffsanker muss ein dauerhaftes Kennzeichen tragen. Dieses muss entweder die Nummer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder den Namen und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs enthalten. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann es bei der erstmaligen Kennzeichnung verbleiben.
2.
Nummer 1 gilt nicht für Anker eines Seeschiffes oder eines Kleinfahrzeugs. Bei einem Seeschiff reicht es aus, wenn die Anker mit dem Unterscheidungssignal des Schiffes gekennzeichnet sind.