Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
        
            - 1.
- 
                an den Seiten der Durchfahrt:grüne Lichter; 
- 2.
- 
                
                    über der Mitte der Durchfahrt:gelbe Lichter,
                     
                        - a)
- 
                            bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:ein gelbes Licht, 
- b)
- 
                            bei Verkehr in nur eine Richtung:zwei gelbe Lichter übereinander.