(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 15.18 BinSchStrO Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

1.
An der Hase-Hubbrücke in Meppen werden die Signallichter nach § 6.26 Nummer 4 und 5 nur gezeigt, wenn die Durchfahrtshöhe von 4,25 m durch steigende Wasserstände unterschritten wird. Die Durchfahrtshöhe wird an den Brückenpegeln angezeigt.
2.
Das Öffnen der Hase-Hubbrücke ist über den durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) angegebenen Verkehrskreis Nautische Information bei der Brückenaufsicht anzufordern.
3.
An der Fahrwasserseite der etwa 600,00 m oberhalb und etwa 400,00 m unterhalb des Sperrwerks Leda stehenden Dalben darf nur ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Schwimmkörper, das oder der auf Durchfahrt wartet, festmachen.
4.
Wird die Durchfahrt durch das Sperrwerk Leda nicht mit Schifffahrtszeichen nach § 6.08 Nummer 2 geregelt, sind das Begegnen und das Überholen innerhalb einer Durchfahrtsöffnung verboten. Vorfahrt hat das mit dem Strom fahrende Fahrzeug, bei Tidehochwasser der Talfahrer, bei Tideniedrigwasser der Bergfahrer.