(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 15.16 BinSchStrO Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

1.Die Durchfahrtshöhe unter einer festen Brücke oder einem sonstigen festen Überbau beträgt bei normalem Kanalwasserstand
a)auf der Ruhr (bei Normalstau)
aa)
unterhalb km 11,65
6,50 m,
bb)
oberhalb km 11,65
4,75 m,
b)auf dem Rhein-Herne-Kanal,4,50 m,
c)auf dem Wesel-Datteln-Kanal4,50 m,
d)auf dem Dortmund-Ems-Kanal
aa)
vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50)
4,50 m,
bb)
von km 21,50 bis Papenburg (km 225,82), jedoch unter der Hase-Hubbrücke in Meppen nur, wenn die Durchfahrtshöhe am Brückenpegel von 4,25 m nicht unterschritten wird,
4,25 m,
e)auf dem Küstenkanal4,50 m,
f)auf den durch Tafeln mit der Aufschrift „Ausgebaute Strecke“ bezeichneten Abschnitten des Mittellandkanals5,25 m,
g)auf dem Stichkanal Salzgitter
aa)
bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen
5,25 m,
bb)
bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Wedtlenstedt
4,10 m,
cc)
bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Üfingen,
3,80 m,
h)auf dem Rothenseer Verbindungskanal (bei HSW der Elbe)5,00 m,
i)auf den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, mit Ausnahme des Untertors der Nordkammer der Schleuse Sülfeld,5,25 m,
j)auf den Stichkanälen, ausgenommen Stichkanal Salzgitter, und Verbindungskanälen des Mittellandkanals4,00 m,
k)auf dem Elbe-Seitenkanal5,25 m,
l)auf dem Elbe-Havel-Kanal4,80 m,
m)auf den anderen Norddeutschen Kanälen4,00 m.
2.Die Durchfahrtshöhe unter einer Freileitung beträgt bei normalem Wasserstand8,00 m.
3.Die in Nummer 1 und 2 genannten Höhen können sich durch Wasserstandschwankungen infolge wechselnder Wassereinspeisung, Schleusungswellen, Windstau und Hochwasser verringern.
4.Die Durchfahrtshöhe der Eisenbahnbrücke über dem Verbindungskanal zwischen dem Kleinen Wendsee und dem Wusterwitzer See ist bei einem Wasserstand von 286 cm am Unterpegel Wusterwitz auf 3,75 m beschränkt.