Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Verbandes mit einer Länge von mehr als 140,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die
Ruhr, den
Rhein-Herne-Kanal, den
Wesel-Datteln-Kanal, den
Datteln-Hamm-Kanal, den
Küstenkanal und den
Dortmund-Ems-Kanal von Papenburg (km 225,82) bis zum Hafen Dortmund (km 1,44) auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
- a)
-
Schiffsgattung;
- b)
-
Schiffsname;
- c)
-
Standort, Fahrtrichtung;
- d)
-
Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
- e)
-
Tragfähigkeit;
- f)
-
Länge und Breite des Fahrzeugs;
- g)
-
Art, Länge und Breite des Verbandes;
- h)
-
Fahrtroute;
- i)
-
Beladehafen;
- j)
-
Entladehafen;
- k)
-
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
- aa)
-
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
- bb)
-
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
- cc)
-
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
- dd)
-
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
- k1)
-
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
- l)
-
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
- m)
-
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Abweichend von Satz 1 muss die Meldung auf dem
Küstenkanal in der Bergfahrt beim Verlassen der Schleuse Oldenburg erfolgen. Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzungen der meldepflichtigen Strecken werden durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.