Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
Satz 1 gilt nicht
- a)
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auf dem Rhein-Herne-Kanal, wenn die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge die nach § 15.02 Nummer 1.2 zulässige Fahrzeugbreite nicht überschreitet,
- b)
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in den Mündungsstrecken der Ruhr von km 0,00 bis km 0,80 und des Wesel-Datteln-Kanals von km 0,24 bis km 0,90 bis zu einer Breite von 22,90 m,
- c)
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auf dem Rothenseer Verbindungskanal von der Einfahrt in den Hafen (km 3,96) bis zur Elbe (km 5,53),
- d)
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auf dem Niegripper Verbindungskanal von der Elbe (km 1,50) bis zur Schleuse Niegripp.