Abweichend von Nummer 1 dürfen
- a)
-
ein Fahrzeug mit einer Länge von nicht mehr als 40,00 m in den Schleusenvorhäfen mit einseitigen Uferwänden mit Heck zur Uferwand und
- b)
-
ein Fahrgastschiff mit einer Länge von nicht mehr als 50,00 m im unmittelbaren Bereich seiner Anlegestelle
wenden.