Das Überholen eines Fahrzeugs oder Verbandes ist verboten
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auf den von der zuständigen Behörde in den Amtlichen Schifffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet bekannt gegebenen Strecken oder Stellen,
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auf den in § 12.04 Nummer 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken.
Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Satz 1 überholen und überholt werden.