(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Erlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde über den Prüfungsausschuss zu richten:
- 1.
-
Familienname,
- 2.
-
Geburtsname,
- 3.
-
Vornamen,
- 4.
-
Tag und Ort der Geburt,
- 5.
-
Anschrift.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
-
eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises,
- 2.
-
zwei gleiche Passbilder aus neuerer Zeit.
(3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn
- 1.
-
das Mindestalter (§ 6) nachgewiesen und
- 2.
-
die Gebühren (§ 16) eingegangen sind.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf ein Bewerber zur Prüfung auch drei Monate vor Erreichen des Mindestalters zugelassen werden.