Ausfertigungsdatum: 15.07.2009
(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Bieres geleistet wird.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Bier, das für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.
(4) Das Bier ist unverzüglich
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.