(BGSVVermG)
Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet

Ausfertigungsdatum: 20.12.1991


§ 4 BGSVVermG Rechte früherer Eigentümer

Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe von § 2 übertragen werden, unterliegen der Rückübertragung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes, wenn sie Gegenstand von Maßnahmen im Sinne des § 1 Vermögensgesetz waren. Das Investitionsvorranggesetz ist anzuwenden.