(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet,
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dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,
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der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
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der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.