(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet, 
        
            - 1.
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                dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist, 
- 2.
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                der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder 
- 3.
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                der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.