Ausfertigungsdatum: 07.08.2013
§ 5 BGebG Gebührengläubiger
Gebührengläubiger ist
- 1.
-
der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
- 2.
-
der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.