Ausfertigungsdatum: 07.08.2013
§ 5 BGebG Gebührengläubiger
    
        Gebührengläubiger ist 
        
            - 1.
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                der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder 
- 2.
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                der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.