Gebühren werden nicht erhoben
- 1.
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für mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte,
- 2.
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für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien,
- 3.
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für einfache elektronische Kopien,
- 4.
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in Gnadensachen,
- 5.
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bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
- 6.
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für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 7.
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im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses,
- 8.
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im Rahmen einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
- 9.
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für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen,
- 10.
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für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren,
- 11.
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für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Gesetzen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.