Gebühren werden nicht erhoben 
        
            - 1.
- 
                für mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte, 
- 2.
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                für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien, 
- 3.
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                für einfache elektronische Kopien, 
- 4.
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                in Gnadensachen, 
- 5.
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                bei Dienstaufsichtsbeschwerden, 
- 6.
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                für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 
- 7.
- 
                im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses, 
- 8.
- 
                im Rahmen einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, 
- 9.
- 
                für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen, 
- 10.
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                für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren, 
- 11.
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                für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Gesetzen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.