Ausfertigungsdatum: 07.12.1995
(1) Die Prüfung ist in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil zu gliedern.
(2) In der mündlichen Prüfung können gleichzeitig bis zu fünf Prüflinge geprüft werden; sie soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern.
(3) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jedoch können in der Prüfung folgende Personen anwesend sein:
(5) Die Prüfungen dürfen wiederholt werden.
(6) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 4 aus, wenn die geprüfte Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
(7) Einzelheiten des Prüfungsverfahrens erlässt die Kammer in Satzungsform.