(BeurkG)
Beurkundungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.08.1969


§ 2 BeurkG Überschreiten des Amtsbezirks

Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.