(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1504 - 1522;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Symbole und ihre Bedeutung
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- d(tief)D
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Durchmesser der Druckübertragungsfläche des Druckaufnehmers
- d(tief)M
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Durchmesser der Messbohrung
- d(tief)L
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Durchmesser des Laufes an der Stelle der Messbohrung
- d(tief)S
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Durchmesser des Druckübertragungsstempels
- G(tief)1
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Geschossdurchmesser am Hülsenmund
- L(tief)3
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Hülsenlänge nach den Maßtafeln
- L(tief)c
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Länge des Messlaufes mit Patronenlager
- s(tief)M
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Abstand der Messbohrung vom Stoßboden
P(tief)u, P(tief)o
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-
unterer oder oberer Grenzgasdruck für die Auswahl des Stauchzylinders und des Druckübertragungsstempels
- P(tief)max
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zulässiger Höchstwert des Gasdruckes nach den Maßtafeln
- P(tief)n
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aus einer Probe von n gemessenen Patronen errechneter Mittelwert des Gasdruckes
- P(tief)M
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von der Kartusche für Schussapparate entwickelter Gasdruck
- a/b
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Koeffizient/Exponent zur Beschreibung des Gasdruckes von Kartuschen
- V(hoch)+(tief)n
-
auf das Patronenlager entfallender Volumenanteil des Verbrennungsraumes
- V(tief)a
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Zusatzvolumen zwischen Kolben und Kartuschenlager
- E(tief)max
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zulässiger Höchstwert der Energie nach den Maßtafeln
- E(tief)n
-
aus einer Probe von n gemessenen Patronen errechneter Mittelwert der Energie
- E(tief)Beschuss
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Minimale Energie der Beschussmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen
- k(tief)1,n
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Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 99% der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95%
- k(tief)2,n
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Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung von 95% der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95%
- k(tief)3,n
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Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 90% der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95%
- S(tief)n
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Standardabweichung einer Probe von n gemessenen Patronen
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1
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Zulassungsprüfung (Typenprüfung)
- 1.1
-
Bei der Zulassung sind zu prüfen
- –
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die Übereinstimmung der Maße der für die Fabrikationskontrolle zu verwendenden Messgeräte mit den Vorschriften der Maßtafeln und Nummer 5 dieser Anlage, wenn eine Kalibrierung nicht möglich ist,
- –
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die Richtigkeit der Gasdruckmesser unter Verwendung von Vergleichspatronen mit Hilfe von Standardmessläufen oder mit anderen gleichwertigen Verfahren,
- –
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die Lehren und Geräte zur Prüfung der Munition auf Maßhaltigkeit,
- –
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die Waffen, die zur Kontrolle der Funktionssicherheit bestimmt sind.
- 1.2
-
Für die Prüfung besteht das Los aus mindestens 3.000 Stück. Die Mindestgröße kann aus besonderen Gründen unterschritten werden. Die Prüfung für eine Munitionstype, von der weniger als 3.000 Stück hergestellt worden sind, ist jeweils an einer im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleineren Anzahl von Munition vorzunehmen. Die Mindestzahl beträgt für die
1.2.1 | Prüfung der Maßhaltigkeit und Sichtprüfung | 20 Stück, |
1.2.2 | Gasdruckprüfung | 10 Stück, |
1.2.3 | Prüfung der Funktionssicherheit | 10 Stück. |
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- 1.3
-
Die Prüfung der Munition wird nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle (Nummer 2) und mit der doppelten Stückzahl vorgenommen.
- 1.4
-
Die Munition wird aus einem Los ausgewählt, dessen Laborierung für den vorgelegten Munitionstyp den höchsten Gasdruck erwarten lässt.
- 1.5
-
Die erste Einfuhr eines Munitionstyps aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, in den Geltungsbereich des Gesetzes wird der Prüfung nach Nummer 1.3 unterzogen.
- 1.6
-
Die Prüfung eines Munitionstyps nach den Nummern 1.3 und 1.4 kann wiederholt werden, wenn die erste Prüfung Beanstandungen ergeben hat und der Hersteller dies fordert.
-
-
2
-
Fabrikationskontrolle
- 2.1
-
Die Menge einer zugelassenen Munition, die der Fabrikationskontrolle zu unterziehen ist und ein Prüflos bildet, darf nicht überschreiten
- –
-
500.000 Stück bei Zentralfeuermunition,
- –
-
1.500.000 Stück bei Randfeuermunition.
- 2.2
-
Entnahme der Stichproben
- 2.2.1
-
Die Entnahme ist wahllos vorzunehmen. Die Stichproben müssen für das der Prüfung unterworfene Los repräsentativ sein.
- 2.3
-
Umfang der Stichproben:
Prüfung | Losgröße |
bis zu
35.000 *) | 35.001
bis
150.000 | 150.001
bis
500.000 | 500.001
bis
1.500.000 |
a) | Prüfung der Maßhaltigkeit und Sichtprüfung | 125 | 200 | 315 | 500 |
b) | Gasdruckprüfung | 20 | 30 | 30 | 50 |
c) | Prüfung der Funktionssicherheit | 20 | 32 | 32 | 50 |
d) | Prüfung der Funktionssicherheit bei Kartuschenmunition für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen | 50 |
-
-
*)
-
Für kleinere Losgrößen bis zu 3.000 Stück sind die Stichprobenumfänge für die Buchstaben a, b und c nach Losgröße linear bis auf 20, 10 und 10 zu reduzieren.
Zur Gasdruckprüfung von Kartuschen für Schussapparate werden je Zusatzvolumen zwölf Kartuschen der stärksten Ladung als Stichprobe entnommen.
- 2.4
-
Die für die Fabrikationskontrollen vorgeschriebenen Stückzahlen können vermindert werden, wenn der Zulassungsinhaber über ein wirksames Qualitätssicherungssystem verfügt. Dieser hat der zuständigen Behörde einen Prüfplan einzureichen. Die zuständige Behörde genehmigt die Änderung der Stückzahlen, wenn durch das Qualitätssicherungssystem die Maßhaltigkeit, die Funktionssicherheit sowie die Einhaltung des vorgeschriebenen Gasdruckes oder des Energiewertes gewährleistet ist und die Sichtprüfung Beanstandungen nicht ergeben hat.
-
-
3
-
Behördliche Kontrolle
- 3.1
-
Die behördliche Kontrolle nach § 34 Abs. 1 wird nach folgendem Verfahren durchgeführt:
- 3.1.1
-
bei Herstellern
- –
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Kontrollen der Prüfeinrichtungen nach dem Verfahren nach Nummer 1.1,
- –
-
Prüfung, ob Fabrikationskontrollen durchgeführt worden sind, auf Grund der Aufzeichnungen über die Ergebnisse dieser Kontrollen,
- –
-
Vornahme einer Prüfung nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle,
- 3.1.2
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bei Verbringern
- –
-
Prüfung, ob die in § 34 Abs. 2 genannten Bescheinigungen vorliegen,
- –
-
Prüfung, ob beim Hersteller Fabrikationskontrollen durchgeführt worden sind, auf Grund von Prüfprotokollen des Herstellers,
- –
-
Vornahme einer Prüfung nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle für jeden eingeführten Munitionstyp.
-
-
4
-
Einzelprüfungen und zulässige Anzahl von Fehlern
- 4.1
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Sichtprüfung
- 4.1.0
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Die entnommene Munition ist auf folgende Merkmale und Fehler zu prüfen:
- –
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die vorgeschriebene Kennzeichnung auf jeder Patrone,
- –
-
falsche Kaliberangabe,
- –
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Längsrisse am Hülsenmund,
- –
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Längs- und Querrisse,
- –
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Brüche des Hülsenbodens.
Falsche oder fehlende Kaliberangabe, Längsrisse am Hülsenmund von mehr als 3 mm Länge, Längs- und Querrisse sowie Brüche des Hülsenbodens sind unzulässig.Bei der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone sind keine Fehler sowie bei Längsrissen am Hülsenmund von bis zu 3 mm Länge sind in Abhängigkeit von der Losgröße in der in Nummer 2.3 genannten Reihenfolge die Fehlerzahlen 2, 3, 5 und 8 zulässig.
- 4.1.1
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Die kleinste Verpackungseinheit der entnommenen Munition ist auf folgende Merkmale und Mängel zu prüfen:
- –
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die nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes und nach § 39 vorgeschriebene Kennzeichnung,
- –
-
Vermischung von Patronen verschiedenen Typs in derselben kleinsten Verpackungseinheit.
Fehler bei der Kaliberangabe, den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 und bei den Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 und Abs. 4 sowie die Vermischung von Patronen verschiedenen Typs sind nicht zulässig.Bei der übrigen Kennzeichnung sind je nach Losgröße dieselben Mängelzahlen zulässig wie nach Nummer 4.1.1 Satz 3.
- 4.1.2
-
Wird festgestellt, dass die in den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 zulässigen Fehler- und Mängelzahlen überschritten sind, wird das Los zur Nachbesserung zurückgegeben und kann zu einer späteren erneuten Prüfung vorgestellt werden.
- 4.2
-
Prüfung der Maßhaltigkeit
- 4.2.1
-
Bei der Prüfung der Maßhaltigkeit ist zu prüfen, ob
- –
-
die im technischen Anhang bezeichneten Patronenmaße den in den Maßtafeln angegebenen Werten einschließlich der Toleranzen für die Maximalpatrone für das Minimalpatronenlager oder im Falle des § 31 Abs. 4 den vom Hersteller angegebenen Werten entsprechen; die Prüfung kann mit Hilfe von Patronenprüflehren durchgeführt werden, wobei die Gesamtlänge L(tief)3 von Kartuschen nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach deren Verschießen aus einem Messlauf bestimmt wird,
- –
-
das Zündhütchen nicht über den Hülsenboden herausragt.
- 4.2.2
-
Werden Mängel festgestellt, wird das Los zur Nachbesserung zurückgegeben und kann zu einer späteren erneuten Prüfung vorgestellt werden.
- 4.3
-
Prüfung des Gasdruckes oder der Bewegungsenergie
- 4.3.1
-
Die Messungen und die Versuchsauswertung für Gasdruck und Energie sind nach Nummer 5 durchzuführen. Die Ergebnisse müssen die nach den Maßtafeln zulässigen Grenzwerte von Druck und Energien einhalten, soweit sie angegeben sind.
- 4.3.2
-
Die Gasdruckmessung ist unter normalen Versuchsbedingungen bei
- –
-
einer Temperatur von 21 Grad C +- 1 Grad C und
- –
-
einer relativen Luftfeuchte von 60% +- 5%
durchzuführen.Unmittelbar vor der Gasdruckprüfung im Rahmen der Zulassungsprüfung ist die Munition diesen Versuchsbedingungen 24 Stunden lang auszusetzen. Die Fabrikationskontrolle kann unter Gebrauchsbedingungen durchgeführt werden. Im Zweifelsfall ist das Ergebnis der Prüfung mit klimatisierter Munition unter normalen Versuchsbedingungen zu wiederholen.
- 4.3.3
-
Wenn die errechnete obere Anteilsgrenze den zulässigen Höchstwert des Gasdruckes um nicht mehr als 25% überschreitet, ist eine Wiederholungsprüfung mit der auf das Doppelte erweiterten Patronenzahl zulässig. Bei Kartuschen für Schussapparate ist die Wiederholungsprüfung mit zwölf Kartuschen durchzuführen.Entspricht das Ergebnis der Wiederholungsprüfung nicht den Anforderungen, darf die Munition dieses Loses nicht vertrieben werden.
- 4.4
-
Prüfung der Funktionssicherheit
- 4.4.1
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Die Prüfung der Funktionssicherheit im Rahmen der Zulassungsprüfung, der Fabrikationskontrolle und der behördlichen Kontrolle ist unter Verwendung eines Prüflaufes oder einer amtlich geprüften Waffe, deren Lagermaße den Maßen der Maßtafeln oder im Falle des § 31 Abs. 4 den vom Hersteller angegebenen Werten entsprechen, vorzunehmen. Für die Funktionssicherheitsprüfung der Patronen für Waffen mit glattem Lauf (glatten Läufen) wird eine Waffe verwendet, bei der die Maße des Lagers und des Verschlussabstandes Höchstmaße sind. Bei den Fabrikationskontrollen kann die Funktionssicherheit unter Verwendung einer Waffe geprüft werden, deren Maße von der zuständigen Behörde anerkannt wurden. Die Maße der Prüfläufe und der Waffen werden von der zuständigen Behörde aufgezeichnet.
- 4.4.2
-
Folgende Fehler dürfen nicht auftreten:
- –
-
Ausströmen von Gas nach hinten aus dem Verschluss auf Grund von Rissen im Hülsenboden,
- –
-
Steckenbleiben des Geschosses oder von Teilen desselben im Lauf,
- –
-
Bruch der Hülse, die ganz oder teilweise im Lager bleibt,
- –
-
Bersten des Hülsenbodens.
Werden diese Mängel festgestellt, ist das Los zurückzugeben und kann nach Nachbesserung zu einer späteren erneuten Prüfung vorgestellt werden. Bei Kartuschenmunition für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen darf höchstens einmal bei einer Probe von 50 Stück die Abdeckung, Teile der Abdeckung oder des Verschlusses der Kartuschen im Lauf der Waffe stecken bleiben. Die Funktionsprüfung dieser Munition ist mit den in Abbildung 3 dargestellten Läufen durchzuführen.
-
-
5
-
Prüfung des Gasdruckes, Energiewertes, Mündungsimpulses und der Geschwindigkeit
- 5.1
-
Gasdruckmessung
- 5.1.1
-
Die Innenmaße des Messlaufes, die den Gasdruck beeinflussen, müssen mit den in den Maßtafeln aufgeführten Maßen innerhalb der in Tabelle 1 genannten Toleranzen übereinstimmen. Die Maßhaltigkeitsprüfung der Messläufe wird mit Hilfe von Messsystemen durchgeführt, die direkten Zugang zu den zu messenden Werten ermöglichen. Der Verschlussabstand darf nicht größer als 0,1 mm sein. Die Länge des Messlaufes, die die kinetische Energie beeinflusst, soll mit dem in Tabelle 1 des Technischen Anhangs aufgeführten Maß innerhalb der genannten Toleranzen übereinstimmen.
- 5.1.2
-
Der Abstand der Achsen der Messbohrungen vom Stoßboden ist nach Tabelle 2 zu bemessen.
- 5.1.3
-
Die Messung des Gasdruckes von Patronenmunition ist gemäß der Vorschrift des § 31 Abs. 2 vorzunehmen.
- 5.1.4
-
Der Gasdruck von Kartuschenmunition – soweit für diese ein zulässiger Höchstwert P(tief)max in den Maßtafeln angegeben ist – und der Vergleichspatrone nach Nummer 2.1.1.2 der Anlage I ist mittels mechanisch-elektrischem Wandler zu messen.
- 5.2
-
Stauchapparat
- 5.2.1
-
Es sind die in Tabelle 3 angegebenen Kombinationen von Druckübertragungsstempel und Kupferstauchzylinder unter folgenden Bedingungen anzuwenden:Gebrauchs- und Beschussmunition eines Munitionstyps sind mit der gleichen Kombination von Druckübertragungsstempel und Stauchzylinder zu messen, soweit die in Tabelle 3 Spalten 5 und 6 angegebenen Auswahlbereiche dies zulassen.Erfüllen im Grenzfall zwei Kombinationen diese Anforderungen, so ist der Stauchzylinder mit den größeren Abmessungen zu wählen. In den Fällen, in denen die Auswahlbereiche unmittelbar aneinander anschließen, muss für die Gebrauchsmunition P(tief)u <= P(tief)max < P(tief)o, für die Beschussmunition P(tief)u <= 1,3 P(tief)max < P(tief)o sein. Für alle Munition, für die 240 bar <= P(tief)max < 600 bar beträgt, ist der Druckübertragungsstempel von 6,18 mm Durchmesser, in allen anderen Fällen der von 3,91 mm Durchmesser zu benutzen.Für Munition, für die P(tief)max < 240 bar ist, sind Stauchkegel 5 x 13 ohne Druckübertragsstempel zu verwenden.
- 5.2.2
-
Die in Tabelle 3 Spalten 1, 2 und 3 angegebenen Durchmesser und die Massen der Druckübertragungsstempel sowie deren minimale Ausgangsführungslängen sind einzuhalten.Die Breite des Ringspaltes zwischen Druckübertragungsstempel und Stempelführungsbüchse darf 0,002 mm nicht unter- und 0,006 mm nicht überschreiten.
- 5.2.3
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Der Durchmesser der Messbohrung, der sich vor oder unter der Stirnfläche des Druckübertragungsstempels befindet, darf von dessen Durchmesser d(tief)s um nicht mehr als 1,0 mm abweichen. Die Messbohrung darf in der Achse nicht länger als 3 mm sein. Sofern d(tief)s > 0,6 dL ist, soll sich der Durchmesser der Messbohrung an der Stirnfläche des Druckübertragungsstempels ansetzend konisch mit einem Winkel von 60 Grad auf 3 mm Durchmesser verengen (Abbildung 1). Toleranzen der Durchmesser bis zu + 0,2 mm sind zulässig. Die Hülsen der Patronen- oder Kartuschenmunition müssen so mit Anbohrungen versehen werden, dass diese nach dem Laden möglichst konzentrisch zur Messbohrung sind. Der Durchmesser der Anbohrung ist bei Munition für Waffen mit glatten Läufen 3 mm, bei aller anderen Munition 2 mm. Die Messbohrungen sind mit Siliconpaste mit einer Konuspenetration zwischen 180 und 210 (DIN 51580, Ausgabe April 1989) *) und einer Dichte von 1 g/ccm zu füllen.Die Resthöhe des Stauchkörpers ist bei einer zulässigen Abweichung von +- 0,005 mm mit einem Mikrometer, einer Messuhr oder einem Messtaster zu ermitteln und der zugehörige Druck der beigefügten Stauchtabelle oder -kurve zu entnehmen oder mittels einer entsprechenden Gleichung (Ausgleichspolynom) zu berechnen.-----
- *)
-
Erschienen im Beuth-Verlag Berlin und Köln und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
- 5.3
-
Mechanisch-elektrische Wandler für die Messung des Gasdruckes von Zentralfeuerpatronenmunition für Waffen mit glatten Läufen
- 5.3.1
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In der Regel ist der Gasdruck der Patronen mittels piezo-elektrischer oder gleichwertiger Druckaufnehmer in tangentialer oder zurückgesetzter Einbauweise zu messen. Es können auch mechanisch-elektrische Wandler anderer Bauart verwendet werden, wenn zwischen deren Anzeige und der der vorgenannten ein eindeutiger Zusammenhang bekannt ist. In jedem Falle ist auf die Anzeige der vorgenannten Druckaufnehmer umzurechnen.
- 5.3.2
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Der Durchmesser und die Tiefe der Messbohrungen sind abhängig von den Abmessungen des Aufnehmers und der Einbauart. Der Einbau ist gemäß Abbildung 2 vorzunehmen.
- 5.3.3
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Die Anbohrung der Hülse ist nach den Abbildungen 2a und 2b vorzunehmen. Bei Verwendung geeigneter Aufnehmer in tangentialer Einbauweise kann auch ohne Anbohrung der Hülse gemessen werden, sofern die Höhe der Bodenkappe 22 mm nicht übersteigt (Abbildung 2c). Im Falle von Gebrauchspatronen mit Papphülse ist dann der gemessene Wert mit 1,05 zu multiplizieren.
- 5.3.4
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Indirekte Messung des Gasdruckes an der Messstelle II (S(tief)M = (162 +- 0,5) mm). Die Messung des Gasdruckes an der Messstelle II erfolgt indirekt. Zu diesem Zweck wird die Zeit der des Durchgangs des Treibmittelbodens durch den Querschnitt an der Messstelle II registriert und der zur gleichen Zeit an der Messstelle I (S(tief)M siehe Tabelle 2) herrschende Druck gemessen. Die Registrierung des Durchgangs des Treibmittelbodens kann außer mit einem mechanisch-elektrischen Wandler auch mit einem anderen geeigneten Messfühler vorgenommen werden, z. B. mittels Fotodiode hinter einem Quarzglasfenster.
- 5.3.5
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Eigenschaften der Aufnehmer:
Mindestempfindlichkeit | 1,8 pC/bar |
Messbereich | 0 bar bis max. 6.000 bar |
Kalibrierbereich | 300 bar bis 1.800 bar |
Eigenfrequenz | >= 100 kHz |
Abweichung von der Linearität | <= 1% des Endwertes. |
-
- 5.3.6
-
Wärmeschutz vor der DruckübertragungsflächeZur Vermeidung bzw. Minderung des Wärmeübergangs auf Membrane und Druckplatte ist bei Anbohrung der Hülse eine geeignete Scheibe aus wärmeisolierendem, flexiblem Werkstoff (z. B. PTFE) vor der Druckübertragungsfläche anzubringen. Tangential eingebaute Abnehmer sind zusätzlich durch Aufkleben eines die Patronenanbohrung überspannenden, dehnbaren Klebebandes auf die Patrone zu schützen (siehe Abbildung 2a).
- 5.3.7
-
Verstärker:
Grenzfrequenz | (– 3 dB) >= 80 kHz |
Abweichung von der Linearität | <= 0,1% des Endwertes (Vollaussteuerung) |
Ladungsverstärker:
Eingangswiderstand | >= 10(hoch)12 omega. |
-
- 5.3.8
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Elektrischer FilterBessel-Tiefpass mit einer Grenzfrequenz von 20 kHz (– 3 dB), N = 2 (– 12 dB/Oktave).
- 5.4
-
Mechanisch-elektrische Wandler für die Messung des Gasdruckes von Kartuschenmunition und der Vergleichspatrone nach Nummer 2.1.2 der Anlage I für Schwarzpulverwaffen und Böller
- 5.4.1
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Der Gasdruck von Kartuschenmunition mit Metallhülsen ist mit Aufnehmern in zurückgesetzter Einbauweise zu messen (Abbildungen 5a und 5b in Verbindung mit Abbildung 2b). Dabei sind die Messbohrungen mit Siliconpaste nach Nummer 5.2.3 zu füllen. Soweit es sich um Kartuschenmunition für nach § 8 des Gesetzes zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen handelt, ist die Messung in Läufen nach den Abbildungen 3a und 3b ohne Vorladung eines Geschosses durchzuführen.Der Gasdruck von Kartuschenmunition für Schussapparate ist unter Verwendung eines Messlaufes nach Abbildung 5a und eines Kolbens nach Abbildung 5b in Abhängigkeit vom Zusatzvolumen zu messen. Störende Eigenschwingungen des Messlaufes sind durch Wahl einer ausreichenden Wandstärke gering zu halten. Im Bereich des Stoßbodens ist für gute Abdichtung durch die konstruktiven Maßnahmen nach Abbildung 5a oder auf andere geeignete Weise zu sorgen.Ausreißerwerte werden durch Anwendung des Dixon-Tests eliminiert.Der Auswertung wird die AbhängigkeitP(tief)M = a (V(hoch)+(tief)n + V(tief)a)(hoch)bzugrunde gelegt.
- 5.4.2
-
Der Gasdruck von Kartuschenmunition mit Papp- oder Kunststoffhülsen von nicht unter 9 mm Durchmesser und der Vergleichspatrone für Schwarzpulverwaffen nach Nummer 2.1 der Anlage I ist mit Aufnehmern in zurückgesetzter oder in tangentialer Einbauweise mit Anbohrung der Hülse (Abbildungen 2a und 2b) zu messen.
- 5.4.3
-
Sofern als Treibmittel Schwarzpulver geladen ist oder Gasdrücke unter 1.000 bar zu erwarten sind, sind abweichend von Nummer 5.3.5 Aufnehmer mit folgenden Eigenschaften zu verwenden:
Mindestempfindlichkeit | 2,0 pC/bar |
Messbereich | 0 bar bis max. 2.500 bar |
Kalibrierbereich | 100 bar bis 1.000 bar. |
-
- 5.4.4
-
Bei Kartuschenmunition ist ein Filter nach Nummer 5.3.8 zu verwenden. Abweichend hiervon beträgt die Grenzfrequenz des Tiefpassfilters bei Kartuschenmunition für nach § 8 des Gesetzes zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen 10 kHz.
- 5.5
-
Messung des EnergiewertesAnstelle des Gasdruckes oder neben dem Gasdruck ist die auf ein bestimmtes Geschoss übertragene Bewegungsenergie zu ermitteln, wenn in den Maßtafeln die Bewegungsenergie der Geschosse festgelegt ist.
- 5.5.1
-
Sofern es im gleichen Kaliber (Laufdurchmesser) eine entsprechende Patronenmunition gibt, sollen die gleichen Geschosse und Läufe verwendet werden. Sonst sind Flugbolzen und Prüfgeräte gemäß folgenden Abbildungen zu benutzen:Abbildung 4 für Munition der Tabelle 5 der Maßtafeln, mit einem Flugbolzen von 4 g nur für E(tief)max <= 100 J,Abbildung 5 für Munition nach Tabelle 6 der Maßtafeln.
- 5.5.2
-
Die Innenabmessungen der Läufe müssen ebenfalls innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen mit den in den Maßtafeln aufgeführten Maßen übereinstimmen. Die Abmessungen der Läufe für Kartuschenmunition für Schussapparate müssen außerdem den in Abbildung 5 festgelegten Maßen entsprechen. Die Lauflängen nach Tabelle 1 sind einzuhalten.
- 5.5.3
-
Die Ermittlung der Bewegungsenergie erfolgt über eine Messung der Flugzeit zwischen zwei 0,5 m und 1,5 m vor der Mündung entfernten Punkten der Flugbahn (siehe Anlage VI).
- 5.6
-
Auswertung der MessungenDie Auswertung der Messungen erfolgt nach den Regeln der statistischen Qualitätskontrolle. Der Umfang der Stichprobe bei der Feststellung von Mittelwerten und Anteilsgrenzen richtet sich nach Nummer 2.3.Die genannten Faktoren zur Bestimmung der Anteilsgrenze sind Tabelle 4 zu entnehmen.
- 5.6.1
-
Die Anforderungen, dass bei Gebrauchsmunition für Waffen mit gezogenen Läufen der Gasdruckmittelwert nicht über und kein Einzelwert mehr als 15% über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert
P(tief)max liegt, gelten als erfüllt, wenn
--------
P(tief)n <= P(tief)max
und bei Zentralfeuermunition
--------
P(tief)n + k(tief)1,n x S(tief)n <= 1,15 P(tief)max
und bei Randfeuermunition
--------
P(tief)n + k(tief)2,n x S(tief)n <= 1,15 P(tief)max
-
-
ist.
- 5.6.2
-
Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition für Kurzwaffen mit gezogenen Läufen 30% über dem zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes P(tief)max liegt und dass eine zu starke Überlastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn
-------- P(tief)n >= 1,30 P(tief)max, -------- P(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,15 P(tief)max und P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,50 P(tief)max
-
-
ist.
- 5.6.3
-
Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen 25% über dem zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes P(tief)max liegt, gelten als erfüllt, wenn
--------
P(tief)n >= 1,25 P(tief)max,
--------
P(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,15 P(tief)max,
P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,40 P(tief)max und
E(tief)n >= E(tief)Beschuss
-
-
ist.
- 5.6.4
-
Die Anforderungen, dass der Gasdruck, bei Waffen mit glatten Läufen der Gasdruckmittelwert nicht über und kein Einzelwert mehr als 15% über dem nach Nummer 1.2.4 der Anlage I nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes P(tief)max liegt, gelten als erfüllt, wenn
--------
P(tief)n <= P(tief)max
--------
P(tief)n + k(tief)2,n x S(tief)n <= 1,15 P(tief)max
-
-
ist.
- 5.6.5
-
Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition für die normale oder die verstärkte Beschussprüfung für Waffen mit glatten Läufen 30% über dem gemäß Nummer 1.2.4 der Anlage I zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes P(tief)max liegt und dass eine zu starke Überlastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn
an der Messstelle I nach Tabelle 2
P(tief)n >= 1,30 P(tief)max
--------
und P(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,15 P(tief)max
--------
und P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,70 P(tief)max
und an der Messstelle II nach Tabelle 2
P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 650 bar
-
-
ist, wobei für 1,15 P(tief)max und 1,30 P(tief)max jeweils die gerundeten Werte der Maßtafeln einzusetzen sind.
- 5.6.6
-
Die Anforderungen an die Beschusspatrone gemäß Nummer 1.2.3 der Anlage I, dass der Mittelwert des Gasdruckes an der Messstelle II mindestens 500 bar sein soll und dass eine zu starke Überbelastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn
-------- P(tief)n >= 500 bar, -------- P(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 450 bar -------- und P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 650 bar und an der Messstelle I -------- P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,70 P(tief)max
-
-
ist.
- 5.6.7
-
Die Anforderungen, dass bei Kartuschengebrauchsmunition der Gasdruckmittelwert nicht über und kein Einzelwert mehr als 15% über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert P(tief)max liegt, gelten als erfüllt, wenn
--------
P(tief)n <= P(tief)max
--------
und P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,15 P(tief)max
-
-
ist.
- 5.6.8
-
Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Kartuschenbeschussmunition 30% über dem zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes liegt und dass eine zu starke Überbelastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn
--------
P(tief)n >= 1,30 P(tief)max,
--------
P(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,15 P(tief)max,
und
--------
P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,7 P(tief)max
-
-
ist.
- 5.6.9
-
Die Anforderungen, dass bei Gebrauchsmunition der Energiemittelwert nicht über und kein Einzelwert mehr als 7% über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert E(tief)max liegt, gelten als erfüllt, wenn
--------
E(tief)n <= E(tief)max
--------
und E(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,07 E(tief)max
-
-
ist.
- 5.6.10
-
In Analogie zur Gasdruckmessung sind bei Beschussmunition die Anforderungen
--------
E(tief)n >= 1,10 E(tief)max,
E(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,07 E(tief)max
und E(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,25 E(tief)max
-
Technischer Anhang zur Anlage III
-
-
1
-
Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit zu prüfende Maße
- 1.1
-
Patronen für Waffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver, Patronen mit Randfeuerzündung und Kartuschen für Schusswaffen und Bolzensetzgeräte:
- a)
-
L(tief)3 =
-
-
-
Gesamtlänge der Hülse (maximal)
- L(tief)6 =
-
Gesamtlänge der Kartuschenhülse vor dem Schuss
- H(tief)2 =
-
Durchmesser am Hülsenmund, bei Kartuschen am Ende des zylindrischen Teils (maximal)
- G(tief)1 =
-
Geschossdurchmesser am Hülsenmund (maximal)
- P(tief)1 =
-
Pulverraumdurchmesser vor dem Rand oder im Abstand E vom Hülsenboden bei Kleinschrotmunition
- R =
-
Randstärke der Hülse bei Kleinschrotmunition.
Diese Maße müssen kleiner oder gleich den in den Maßtafeln vorgeschriebenen Maximalmaßen sein. Die vorgegebenen Toleranzen sind einzuhalten.
- b)
-
Die Entfernung L(tief)3 + G (L(tief)3: Gesamtlänge der Hülse, Patrone maximal, G: Abstand zwischen H(tief)2 und F im Patronenlager) unter Berücksichtigung der Durchmesser von:
-
-
- F:
-
Durchmesser der Laufbohrung – Felddurchmesser (Patronenlager minimal)
- G(tief)1:
-
Durchmesser am Anfang des Übergangs (Patronenlager minimal)
- H(tief)2:
-
Durchmesser im vorderen Teil des Patronenlagers (bei der Entfernung L(tief)3) (Patronenlager minimal)
und der Längen von:
- s:
-
Entfernung von H(tief)2 bis zum Ende des zylindrischen Teils beim Durchmesser G(tief)1 (Patronenlager minimal)
- G:
-
Länge der Entfernung von H(tief)2 bis F (Patronenlager minimal) nach einer besonderen Prüfmethode.
Die kontrollierte Entfernung muss kleiner oder darf höchstens gleich L(tief)3 + G, wie vorstehend definiert, sein.
- c)
-
Maße, die den Verschlussabstand beeinflussen:
1. | Patronen ohne Rand mit Schulter: |
| L(tief)1: | Länge von Hülsenboden bis Durchmesser P(tief)2, | Toleranz: – 0,20 mm; |
| L(tief)2: | Länge von Hülsenboden bis Durchmesser H(tief)1 des Übergangs, | Toleranz: – 0,20 mm; |
| H(tief)2: | Durchmesser am Hülsenmund in der Entfernung L(tief)3, | Toleranz: – 0,20 mm. |
2. | Patronen ohne Rand und Schulter: |
| L(tief)3: | Gesamtlänge der Hülse, | Toleranz: – 0,25 mm. |
3. | Patronen mit Rand: |
| R: Dicke des Hülsenrandes, | Toleranz: – 0,25 mm. |
4. | Patronen mit Magnum-Hülsenboden: |
| E: Dicke des Hülsenbodens, | Toleranz: – 0,20 mm. |
5. | Pistolenpatronen ohne Schulter: |
| L(tief)3: | Gesamtlänge der Hülse, | Toleranz: – 0,25 mm. |
6. | Revolverpatronen: |
| R: Dicke des Hülsenrandes, | Toleranz: – 0,25 mm. |
7. | Randfeuerpatronen: |
| R: Dicke des Hülsenrandes, | Toleranz: – 0,18 mm. |
-
-
-
Diese Maße und Toleranzen, gemessen mit Hilfe einer geeigneten Methode, müssen denen der "Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition" entsprechen und sind getrennt zu kontrollieren.
- 1.2
-
Bei Patronen für Waffen mit glatten Läufen gilt entsprechend
- d
-
= Durchmesser der Bodenkappe der Hülse,
- t =
-
Randstärke der Hülse.
Diese Abmessungen und Toleranzen müssen den in den Maßtafeln vorgeschriebenen entsprechen.
-
-
2
-
Zur Bestimmung des Typs zu prüfende MaßePatronen für Waffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver, Patronen mit Randfeuerzündung und Kartuschen für Schusswaffen und Bolzensetzgeräte:
-
-
-
- L(tief)1:
-
Länge von Hülsenboden bis Durchmesser P(tief)2
- L(tief)2:
-
Länge von Hülsenboden bis Durchmesser H(tief)1 des Übergangs
- L(tief)3:
-
Gesamtlänge der Hülse
- L(tief)6:
-
bei Kartuschen deren Gesamtlänge vor dem Schuss
- R:
-
Dicke des Hülsenrandes
- R(tief)1:
-
Randdurchmesser
- E:
-
Dicke des Hülsenbodens
- P(tief)1:
-
Durchmesser der Hülse am Ende von Rille, Rand oder Gürtel
- P(tief)2:
-
Durchmesser der Hülse in der Entfernung L(tief)1
- H(tief)1:
-
Durchmesser am Hülsenhals in der Entfernung L(tief)2
- H(tief)2:
-
Durchmesser am Hülsenmund in der Entfernung L(tief)3
- G(tief)1:
-
Geschoßdurchmesser am Hülsenmund.
Die Größe E ist maßgebend für die Festlegung der Position des Durchmessers P(tief)1, ausgenommen bei Patronen mit "Magnum"-Hülsenboden, bei denen der Wert E streng eingehalten werden muss.
- 2.1
-
Patronen für Waffen mit glatten Läufen:Die unter Nummer 1.2 angegebenen Maße und außerdem:I = Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss.Unter Berücksichtigung der Toleranzen müssen die gemessenen Maße innerhalb der Grenzen liegen, die in den Maßtafeln vorgeschrieben sind. Außerdem muss sich die Hülse leicht in ein minimales Patronenlager mit den in den Maßtafeln vorgeschriebenen Maßen einpassen.
Tabelle 1: Innenmaße der Messläufe
- a)
-
Innenmaß-Toleranzen für gezogene Läufe für Zentralfeuermunition (Büchs- und Kurzwaffenläufe)
Linearabmessungen |
Größenbezeichnung | F | Z | L(tief)3 | P(tief)1 |
Toleranz in mm | + 0,02 | + 0,03 | + 0,1 | + 0,03 |
|
Größenbezeichnung | P(tief)2 | H(tief2) | G(tief)1 | |
Toleranz in mm | + 0,02 | + 0,02 | + 0,03 |
Übergangswinkel i |
Winkelbereich i | <= 12 Grad | i > 12 Grad | |
Toleranz – | 5/60 i | – 1 Grad |
-
Eine positive Toleranz für i ist ebenfalls zulässig, solange folgende Ungleichung erfüllt ist:
G(tief)1 ist - F
tan i(tief)ist <= ---------------- bei rein konischen Übergängen,
2 G + G(tief)1
- H(tief)2
G(tief)1 ist - F
tan i(tief)ist <= ---------------- tan i bei zylindrisch-konischen
G(tief)1 - F
Übergängen.
-
Die mit ist indizierten Größen sind Mess-, die anderen sind Tabellenwerte aus den Maßtafeln.
- b)
-
Innenmaß-Toleranzen für glatte Läufe für Zentralfeuermunition (Flintenläufe)
Linearabmessungen |
Größenbezeichnung | Durchmesser B(tief)min | G(tief)min |
Toleranz in mm | + 0,1 | + 0,05 |
|
Größenbezeichnung | Durchmesser D(tief)min | H(tief)min |
Toleranz in mm | + 0,05 | + 0,05 |
|
Größenbezeichnung | T(tief)min | L(tief)min | i |
Toleranz in mm | + 0,05 | + 2 | - 30' |
|
Der Übergangswinkel i(tief)ist mit i = 10 Grad +- 30' festgelegt. |
- c)
-
Toleranzen für gezogene Läufe für Randfeuerpatronen
Linearabmessungen |
Größenbezeichnung | F | Z | L(tief)3 | P(tief)1 |
Toleranz in mm | + 0,02 | + 0,02 | + 0,1 | + 0,03 |
| |
Größenbezeichnung | H(tief2) | R | R(tief)1 | |
Toleranz in mm | + 0,02 | + 0,03 | + 0,05 |
|
Der Übergangswinkel i ist mit +- 20' toleriert. |
- d)
-
Toleranzen für glatte Läufe für Randfeuerpatronen
Linearabmessungen |
Größenbezeichnung | F = Z | L(tief)3 | P(tief)1 | P(tief)2 |
Toleranz in mm | + 0,02 | + 0,1 | + 0,05 | + 0,05 |
| |
Größenbezeichnung | H(tief)2 | G(tief)1 | |
Toleranz in mm | + 0,05 | + 0,03 |
|
Übergangswinkel i | |
Winkelbereich | i <= 12 Grad | i > 12 Grad | |
Toleranz | – 5/60 i | – 1 Grad |
Der maximale Verschlussabstand für alle Messläufe beträgt 0,10 mm. |
- e)
-
Toleranzen für Messläufe für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalkartuschen und Kleinschrotmunition
Größenbezeichnung | F = Z | L(tief)3 | P(tief)1 | H(tief)2 |
Toleranz | H(tief)8 | H(tief)11 | H(tief)8 | H(tief)8 |
|
Größenbezeichnung | R | R(tief)1 | G(tief)1 | i |
Toleranz | H(tief)9 | H(tief)10 | H(tief)11 | +- 20 |
- f)
-
Lauflängen
lfd.
Nr. | Patronenart | Lauflänge L(tief)c
in mm | Toleranz
in mm |
1 | Pistolen- und Revolverpatronen | 150 | +- 10 |
2 | Kartuschenmunition für Schussapparate, die nur einen Zündsatz enthält | 200 | +- 2 |
3 | Randfeuerpatronen (wenn die Messung des Gasdruckes nicht möglich ist) Für Waffen mit:
- a)
-
gezogenem Lauf
- aa)
-
Felddurchmesser
F: (4,05 +- 0,02) mm
Zugdurchmesser
Z: (4,30 +- 0,03) mm
- ab)
-
Felddurchmesser
F: (5,45 +- 0,02) mm
Zugdurchmesser
Z: (5,60 +- 0,03) mm
Dralllänge u: 450 mm
Breite der Züge b:
(1,25 +- 0,10) mm
Anzahl der Züge N: 6
- b)
-
glattem Lauf
- ba)
-
F = (5,50 +- 0,03) mm
- bb)
-
F = (8,38 +- 0,03) mm
| 200 | +- 2 |
4 | Flobert-Schrotpatronen und Claybirding | 600 | +- 5 |
5 | Randfeuerpatronen | 600 | +- 10 |
6 | Zentralfeuerpatronen (ohne/mit Rand) | 600 | +- 10 |
7 | Munition für Langwaffen mit besonders hoher Leistung | 650 | +- 10 |
8 | Patronen mit Zentralfeuerzündung für Waffen mit glattem Lauf | 700
(zylindrischer Lauf ohne Choke) | +- 10 |
Tabelle 2: Abstand der Messbohrungen (Bohrungsachse) vom Stoßboden
Für den Abstand der Messbohrungen gelten die nachstehenden Bestimmungen, soweit in den Maßtafeln der CIP (TDCC) hierfür keine anderen Werte angegeben sind.
- a)
-
Gezogene Läufe für Zentralfeuermunition für Langwaffen
Bereich der Hülsenlänge L(tief)3 | L(tief)3 < 30 mm | 30 mm <= L(tief)3 <= 40 mm |
Abstand S(tief)M | 7,5 mm <= S(tief)M
<= 0,75 x L(tief)3 | (17,5 +- 1) mm |
| |
Bereich der Hülsenlänge L(tief)3 | 40 mm < L(tief)3 | |
Abstand S(tief)M | (25 +- 2) mm |
- b)
-
Gezogene Läufe für Zentralfeuermunition für Kurzwaffen (Pistolen und Revolver)Die Lage der Messbohrung wird individuell für jede Pistolen- und Revolvermunition festgelegt. Die Festlegungen können den Maßtafeln der CIP (TDCC) entnommen werden.
- c)
-
Gezogene Läufe für Randfeuermunition S(tief)M = L(tief)3 + (1,80 +- 0,20) mm
- d)
-
Glatte LäufeFür alle Hülsenlängen
– bei Messung mittels mechanisch-elektrischem Wandler |
Messstelle I: | 25 mm <= S(Tief)M <= 30 mm für Kaliber 24 und größere Durchmesser
S(tief)M = (17 +- 1) mm für kleinere Durchmesser ausgenommen
S(tief)M = (12,5 – 0,5) mm für Kaliber .410 mit L(tief)nom <= 51 mm
und Kaliber 9 mm |
Messstelle II: | S(tief)M = (162 +- 0,5) mm für alle Kaliber |
Tabelle 3: Kombination von Druckübertragungsstempeln und Stauchzylindern
... (Tabelle nicht darstellbar, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1514)
n | k(tief)1,n | k(tief)2,n | k(tief)3,n |
5 | 5,75 | 4,21 | 3,41 |
6 | 5,07 | 3,71 | 3,01 |
7 | 4,64 | 3,40 | 2,76 |
8 | 4,36 | 3,19 | 2,58 |
9 | 4,14 | 3,03 | 2,45 |
10 | 3,98 | 2,91 | 2,36 |
11 | 3,85 | 2,82 | 2,28 |
12 | 3,75 | 2,74 | 2,21 |
13 | 3,66 | 2,67 | 2,16 |
14 | 3,59 | 2,61 | 2,11 |
15 | 3,52 | 2,57 | 2,07 |
16 | 3,46 | 2,52 | 2,03 |
17 | 3,41 | 2,49 | 2,00 |
18 | 3,37 | 2,45 | 1,97 |
19 | 3,33 | 2,42 | 1,95 |
20 | 3,30 | 2,40 | 1,93 |
25 | 3,15 | 2,29 | 1,83 |
30 | 3,06 | 2,22 | 1,78 |
35 | 2,99 | 2,17 | 1,73 |
40 | 2,94 | 2,13 | 1,70 |
45 | 2,90 | 2,09 | 1,67 |
50 | 2,86 | 2,07 | 1,65 |
60 | 2,81 | 2,02 | 1,61 |
70 | 2,77 | 1,99 | 1,58 |
80 | 2,73 | 1,97 | 1,56 |
90 | 2,71 | 1,94 | 1,54 |
100 | 2,68 | 1,93 | 1,53 |
Toleranzfaktoren für n Messungen, um eine statistische Sicherheit von 95% zu erhalten bei:
k(tief)1,n 99% der Fälle.
k(tief)2,n 95% der Fälle.
k(tief)3,n 90% der Fälle.
Zwischenwerte für andere Zahlen n gemessener Patronen (Umfang der Probe) sind linear zu interpolieren.
Druckübertragungsstempel und Indizierkanal bei kleinen Laufinnendurchmessern
Abbildung 1 ... (nicht darstellbare Abbildung eines Druckübertragungsstempels, BGBl. I 2006, 1516)
Einbauweise von Druckaufnehmern (mechanisch-elektrischer Wandler) unterschiedlicher Bauart
Abbildungen 2a, 2b und 2c ... (nicht darstellbare Abbildungen über die Einbauweise von Druckaufnehmern, BGBl. I 2006, 1516 u. 1517)
Prüfläufe zur Funktionsprüfung und Gasdruckmessung an Kartuschenmunition (Platz- und Knallpatronen sowie Reiz- und Wirkstoffmunition) nach Tabelle 5 der Maßtafeln
Abbildungen 3a, 3b incl. Tabellen ... (nicht darstellbare Abbildungen von Prüfläufen zur Funktionsprüfung und Gasdruckmessung an Kartuschenmunition, BGBl. II 2006, 1518 u. 1519)
Flugbolzen und Prüfgerät für Kartuschenmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln
Abbildung 4 ... (nicht darstellbare Abbildungen von Flugbolzen und Prüfgerät für Kartuschenmunition, BGBl. I 2006, 1520)
Prüfgeräte und Flugbolzen für Kartuschenmunition für Schussapparate nach Tabelle 6 der Maßtafeln
Abbildung 5a, 5b ... (nicht darstellbare Abbildungen von Prüfgeräten und Flugbolzen für Kartuschenmunition für Schussapparate, BGBl. I 2006, 1521 u. 1522)