Ausfertigungsdatum: 13.07.2006
( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1500 - 1503; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
Abbildung 1 | |
Bundesadler mit Kennbuchstaben
(§ 9 Abs. 2) |
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![]() N |
Beschuss bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit Nitropulver bestimmt sind |
![]() V |
Verstärkter Beschuss bei Waffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit überhöhtem Gasdruck bestimmt sind |
![]() SP |
Beschuss bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Schwarzpulver bestimmt sind |
![]() L |
Beschuss bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch oder eine Treibladung verwendet wird |
![]() J |
Instandsetzungsbeschuss bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes erneut zu prüfen sind |
![]() F |
Freiwilliger Beschuss § 6 Abs. 2 |
![]() B |
Beschuss bei Böllern |
Abbildung 2 | |
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Prüfzeichen für Handfeuerwaffen zum Verschießen von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung (§ 9 Abs. 3 Nr. 2) |
Abbildung 3
Ortszeichen der zuständigen Behörden (§ 9 Abs. 3 Nr. 1) |
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![]() Hannover | ![]() Kiel | ![]() Köln | ![]() Mellrichstadt |
![]() München | ![]() Suhl | ![]() Ulm | |
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Abbildung 4
Prüfzeichen für Munition (§ 32 Abs. 2 Nr. 4) |
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![]() Hannover | ![]() Kiel | ![]() Köln | ![]() Mellrichstadt | ![]() München | ![]() Suhl | ![]() Ulm |
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![]() | Abbildung 5
Zulassungszeichen für Handfeuerwaffen, Schussapparate und Einsteckläufe nach § 7 des Gesetzes und für nicht tragbare Geräte nach § 24 Abs. 1 |
![]() | Abbildung 6
Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes und Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse |
![]() | Abbildung 7
Zulassungszeichen für pyrotechnische Munition nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes |
![]() | Abbildung 8
Prüfzeichen nach § 25 Abs. 2 für Geräte nach § 24 Abs. 1. Die Zahl im kleineren Quadrat bezeichnet die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, die einstellige Zahl in Richtung der Laufmündung das Quartal. |
Abbildung 9 Prüfzeichen der Beschaffungsstellen für die Bundeswehr, der Bundespolizei und die Bereitschaftspolizeien der Länder (§ 9 Abs. 1 Satz 2) |
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![]() |
Beschuss bei Schusswaffen, die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung beschossen wurden |
![]() |
Erstbeschuss bei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde beschossen wurden |
![]() |
Instandsetzungsbeschuss bei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde erneut beschossen wurden |
![]() | Abbildung 10
Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes) |
Abbildung 11
Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes |
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![]() Hannover | ![]() Kiel | ![]() Köln | ![]() Mellrichstadt |
![]() München | ![]() Suhl | ![]() Ulm | ![]() Berlin |
Bei Prüfungen von Einzelstücken wird die Kennziffer nicht innerhalb sondern außerhalb direkt beim Kennzeichen von Abb. 11 angebracht
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Abbildung 12 Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 4 des Gesetzes |
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![]() Elektroimpulsgeräte | ![]() Reizstoffe |
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