(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1244 - 1248)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Werkstoffbearbeitung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
- c)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- d)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- e)
-
Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellen
- f)
-
Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere Bohren und Sägen, herstellen
- g)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
- h)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
|
2 | Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswerten
- b)
-
Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden
- c)
-
programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen
|
3 | Heben und Bewegen von Lasten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
- a)
-
Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen
- b)
-
Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen
- c)
-
Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten
- d)
-
beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten
|
4 | Montieren, Demontieren, Inbetrieb-
nehmen, Bedienen und Warten von
Maschinen, Systemen und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
- a)
-
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
- b)
-
Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
- c)
-
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
- d)
-
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
- e)
-
Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen
- f)
-
Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
|
5 | Geologie und Gebirgsmechanik,
Lagerstättenerschließung,
Bergmännische Hohlräume
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
- a)
-
geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben
- b)
-
geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden
- c)
-
Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben
- d)
-
Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären
- e)
-
bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken
- f)
-
die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden
|
6 | Gewinnung und Deponierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
- a)
-
Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern
- b)
-
Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen
- c)
-
im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen
- d)
-
Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereiten
- e)
-
Deponiematerial kontrollieren
- f)
-
Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden
|
7 | Förderung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
- a)
-
Fördersysteme unterscheiden
- b)
-
Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
- c)
-
Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen
- d)
-
Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
|
8 | Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
- a)
-
betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben
- b)
-
Transportmittel unterscheiden
- c)
-
Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
- d)
-
Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen
- e)
-
Transportwege herrichten und sichern
- f)
-
Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern
- g)
-
Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen
- h)
-
Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern
|
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Bewetterungs- und Klimatechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
- a)
-
Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern
- b)
-
Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen
- c)
-
Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand halten
- d)
-
Wetterdaten bewerten
- e)
-
Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewerten
- f)
-
Klimaanlagen einbauen und warten
|
2 | Versatz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
- a)
-
Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereiten
- b)
-
Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwenden
- c)
-
Versatz einbringen und kontrollieren
|
3 | Vortriebs- und Gewinnungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
- a)
-
Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen
- b)
-
Grubenbaue durch Ausbau sichern
- c)
-
Grubenbaue funktional unterhalten
- d)
-
Grubenbaue verwahren
- e)
-
betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden
|
4 | Fahrung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) |
- a)
-
Fahrungssysteme unterscheiden
- b)
-
Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
- c)
-
Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmen
- d)
-
Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
|
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Bohrtechnische Ausrüstung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) |
- a)
-
Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden
- b)
-
Antriebsaggregate bedienen und warten
- c)
-
Pumpen bedienen und warten
- d)
-
Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten
- e)
-
Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen
|
2 | Bohrlochkonstruktion
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) |
- a)
-
Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen
- b)
-
Hohlräume durch Ausbau sichern
- c)
-
Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereiten
- d)
-
Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener Maße kontrollieren
- e)
-
Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfen
- f)
-
Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vorgaben montieren
- g)
-
verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren
- h)
-
Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleiten
- i)
-
Hohlräume funktionsfähig erhalten
- j)
-
Hohlräume verwahren
|
3 | Bohrlochmessung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) |
- a)
-
Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden
- b)
-
Durchführung der Messung unterstützen
|
4 | Zementierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) |
- a)
-
Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheiden
- b)
-
Zementationsverfahren beschreiben
- c)
-
Durchführung der Zementation unterstützen
|
5 | Spülungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) |
- a)
-
Aufgaben der Spülung beschreiben
- b)
-
Spülungsarten den Aufgaben zuordnen
- c)
-
Spülung nach Vorgaben bearbeiten
- d)
-
Spülung entsorgen
- e)
-
Spülungsparameter messen und dokumentieren
|
6 | Bohrregime
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) |
- a)
-
das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreiben
- b)
-
Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren
- c)
-
Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden
- d)
-
Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauen
- e)
-
Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen
|
7 | Bohrlochkontrolle
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) |
- a)
-
Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und bedienen
- b)
-
Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen
|
Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
|
2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) |
- a)
-
Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten
- b)
-
betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
- c)
-
IT–gestützte Kommunikationssysteme nutzen
- d)
-
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden
- e)
-
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
|
6 | Planen, Organisieren und
Durchführen der Arbeit,
Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) |
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
-
im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
7 | Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) |
- a)
-
betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
- b)
-
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten
- c)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
- d)
-
Betriebsstörungen systematisch bearbeiten
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