(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1244 - 1248)
        
        Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
            
            
                
                    | 1 | Werkstoffbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)
                                Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgenc)
                                Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellend)
                                Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannene)
                                Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellenf)
                                Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere Bohren und Sägen, herstelleng)
                                Bauteile durch Trennen und Umformen herstellenh)
                                Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | 
                
                    | 2 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
 | 
                            a)
                                steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswertenb)
                                Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)
                                programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen | 
                
                    | 3 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
 | 
                            a)
                                Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählenb)
                                Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzenc)
                                Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleitend)
                                beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten | 
                
                    | 4 | Montieren, Demontieren, Inbetrieb- nehmen, Bedienen und Warten von
 Maschinen, Systemen und Anlagen
 (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
 | 
                            a)
                                Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenb)
                                Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenc)
                                Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnend)
                                Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagerne)
                                Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)
                                Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | 
                
                    | 5 | Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung,
 Bergmännische Hohlräume
 (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
 | 
                            a)
                                geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreibenb)
                                geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkundenc)
                                Druckverhältnisse im Gebirge beschreibend)
                                Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklärene)
                                bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirkenf)
                                die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden | 
                
                    | 6 | Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
 | 
                            a)
                                Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördernb)
                                Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführenc)
                                im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassend)
                                Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereitene)
                                Deponiematerial kontrollierenf)
                                Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden | 
                
                    | 7 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
 | 
                            a)
                                Fördersysteme unterscheidenb)
                                Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)
                                Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)
                                Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | 
                
                    | 8 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
 | 
                            a)
                                betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhabenb)
                                Transportmittel unterscheidenc)
                                Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierend)
                                Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmene)
                                Transportwege herrichten und sichernf)
                                Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagerng)
                                Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählenh)
                                Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern | 
            
        
    
    
        Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
            
            
                
                    | 1 | Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläuternb)
                                Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfenc)
                                Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand haltend)
                                Wetterdaten bewertene)
                                Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewertenf)
                                Klimaanlagen einbauen und warten | 
                
                    | 2 | Versatz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
 | 
                            a)
                                Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereitenb)
                                Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwendenc)
                                Versatz einbringen und kontrollieren | 
                
                    | 3 | Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
 | 
                            a)
                                Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschenb)
                                Grubenbaue durch Ausbau sichernc)
                                Grubenbaue funktional unterhaltend)
                                Grubenbaue verwahrene)
                                betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden | 
                
                    | 4 | Fahrung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
 | 
                            a)
                                Fahrungssysteme unterscheidenb)
                                Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)
                                Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmend)
                                Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | 
            
        
    
    
        Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik
    
    
        
            
                | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | 
            
                | 1 | 2 | 3 | 
        
        
            
                | 1 | Bohrtechnische Ausrüstung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
 | 
                        a)
                            Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheidenb)
                            Antriebsaggregate bedienen und wartenc)
                            Pumpen bedienen und wartend)
                            Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und wartene)
                            Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen | 
            
                | 2 | Bohrlochkonstruktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
 | 
                        a)
                            Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschenb)
                            Hohlräume durch Ausbau sichernc)
                            Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereitend)
                            Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener Maße kontrollierene)
                            Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfenf)
                            Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vorgaben montiereng)
                            verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollierenh)
                            Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleiteni)
                            Hohlräume funktionsfähig erhaltenj)
                            Hohlräume verwahren | 
            
                | 3 | Bohrlochmessung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
 | 
                        a)
                            Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheidenb)
                            Durchführung der Messung unterstützen | 
            
                | 4 | Zementierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
 | 
                        a)
                            Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheidenb)
                            Zementationsverfahren beschreibenc)
                            Durchführung der Zementation unterstützen | 
            
                | 5 | Spülungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)
 | 
                        a)
                            Aufgaben der Spülung beschreibenb)
                            Spülungsarten den Aufgaben zuordnenc)
                            Spülung nach Vorgaben bearbeitend)
                            Spülung entsorgene)
                            Spülungsparameter messen und dokumentieren | 
            
                | 6 | Bohrregime (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)
 | 
                        a)
                            das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreibenb)
                            Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentierenc)
                            Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheidend)
                            Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauene)
                            Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen | 
            
                | 7 | Bohrlochkontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)
 | 
                        a)
                            Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und bedienenb)
                            Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen | 
        
    
    
        Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
            
            
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläuternb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
 (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
 (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
 | 
                            a)
                                Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertenb)
                                betriebliche Kommunikationsmittel nutzenc)
                                IT–gestützte Kommunikationssysteme nutzend)
                                Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwendene)
                                fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | 
                
                    | 6 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit,
 Bewerten der Arbeitsergebnisse
 (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
 | 
                            a)
                                Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)
                                Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)
                                Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)
                                Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)
                                betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)
                                Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)
                                im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)
                                Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)
                                unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)
                                Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | 
                
                    | 7 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)
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                            a)
                                betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenb)
                                Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachtenc)
                                qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)
                                Betriebsstörungen systematisch bearbeiten |