Ausfertigungsdatum: 04.06.2009
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Prüfungsbereich Montagetechnik | mit 15 Prozent, |
| Prüfungsbereich Lagerstätte | mit 15 Prozent, |
| Prüfungsbereich Bohrtechnische
Prozesse | mit 30 Prozent, |
| Prüfungsbereich Bohrtechnik und
Bergrecht | mit 30 Prozent, |
| Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Bohrtechnik und Bergrecht“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn