(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, 
- 2.
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                technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen, 
- 3.
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                technische Unterlagen anzuwenden, 
- 4.
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                sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen, 
- 5.
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                Rohstoffe zu gewinnen, 
- 6.
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                Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren, 
- 7.
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                Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten, 
- 8.
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                Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen, 
- 9.
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                Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen, 
- 10.
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                bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren, 
- 11.
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                Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und 
- 12.
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                Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.