(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,
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bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
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technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,
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technische Unterlagen anzuwenden,
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sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen,
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Rohstoffe zu gewinnen,
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Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren,
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Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,
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Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen,
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Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen,
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bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,
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Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und
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Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.