(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                bergbautechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen, 
- 2.
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                bergbautechnische Prozesse zu dokumentieren, 
- 3.
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                Störungen im Bergbauprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten. 
        (2) Der Prüfling soll 
        
            - 1.
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                einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen, 
        oder 
        
            - 2.
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                eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen. 
(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
    (4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt insgesamt vier Stunden, einschließlich eines situativen Fachgesprächs von höchstens zehn Minuten.