(BergMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Ausfertigungsdatum: 22.06.1979


§ 2 BergMAusbV Ausbildungsdauer, Fachrichtungen

Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Vortrieb und Gewinnung und
2.
Transport und Instandhaltung
gewählt werden.