(BergMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Ausfertigungsdatum: 22.06.1979


§ 1 BergMAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Berg- und Maschinenmannes und der Berg- und Maschinenfrau wird staatlich anerkannt.