(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz;
- 2.
-
Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation;
- 3.
-
Lesen technischer Zeichnungen;
- 4.
-
Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung:
- a)
-
Messen und Prüfen,
- b)
-
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,
- c)
-
Meißeln, Sägen, Feilen,
- d)
-
Schneiden, Biegen und Richten,
- e)
-
Bohren, Senken und Gewindeschneiden,
- f)
-
Fügen;
- 5.
-
Bergmännische Grundfertigkeiten:
- a)
-
Verarbeiten von Baustoffen,
- b)
-
Bearbeiten und Fügen von Holz,
- c)
-
Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes,
- d)
-
Einbringen von Ausbau,
- e)
-
Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen,
- f)
-
Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung,
- g)
-
Fördern und Transportieren,
- h)
-
Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen;
- 6.
-
Maschinentechnische Grundfertigkeiten:
- a)
-
Umgehen mit Hebezeugen,
- b)
-
Umgehen mit Fördermitteln,
- c)
-
Umgehen mit Transporteinrichtungen,
- d)
-
Umgehen mit elektrischen Anlagen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
- a)
-
Bohren in Mineral und Nebengestein,
- b)
-
Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein,
- c)
-
Ausbauen,
- d)
-
Unterhalten von Grubenbauen,
- e)
-
Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung;
- 2.
-
in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
- a)
-
Transportieren,
- b)
-
Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen,
- c)
-
Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen,
- d)
-
Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen.