BDBOS-Kostenverordnung (BDBOS-KostV)
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Ausfertigungsdatum: 27.04.2012


Anlage BDBOS-KostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 999)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote


Gebühren-
nummer
Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche LeistungGebühr in Euro
1Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS234
zuzüglich 2,37
pro Leistungsmerkmal
2Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS263
zuzüglich 11,82
pro Leistungsmerkmal
und zuzüglich
42,54 pro Testfall
3Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) ohne Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS170
zuzüglich 2,37
pro Leistungsmerkmal
4Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) mit Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS198
zuzüglich 11,82
pro Leistungsmerkmal und zuzüglich
42,54 pro Testfall
5Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung durch die BDBOS328
zuzüglich 76
pro Änderungsfallgruppe
zuzüglich 4,73
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal
6Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung durch die BDBOS384
zuzüglich 113
pro Änderungsfallgruppe
und zuzüglich
42,54 pro Testfall
7Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) ohne Überprüfung durch die BDBOS263
zuzüglich 76
pro Änderungsfallgruppe
zuzüglich 4,73
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal
8Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) mit Überprüfung durch die BDBOS320
zuzüglich 113
pro Änderungsfallgruppe
und zuzüglich
42,54 pro Testfall
9Entscheidung über die angezeigte Änderung nach § 15a Absatz 3 Satz 5 des BDBOS-Gesetzes70
10Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte im Digitalfunk BOS nach § 15a Absatz 4 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes121