Stand: V aufgeh. durch Art. 3 Abs. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2019
Auf Grund des § 15b Absatz 2 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2251) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) erhebt für die in § 15a des BDBOS-Gesetzes genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Für Amtshandlungen nach § 15a Absatz 1 des BDBOS-Gesetzes, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, können Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 999)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Gebühren-
nummer | Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Gebühr in Euro |
---|---|---|
1 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS | 234
zuzüglich 2,37 pro Leistungsmerkmal |
2 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS | 263
zuzüglich 11,82 pro Leistungsmerkmal und zuzüglich 42,54 pro Testfall |
3 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) ohne Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS | 170
zuzüglich 2,37 pro Leistungsmerkmal |
4 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) mit Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS | 198
zuzüglich 11,82 pro Leistungsmerkmal und zuzüglich 42,54 pro Testfall |
5 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung durch die BDBOS | 328
zuzüglich 76 pro Änderungsfallgruppe zuzüglich 4,73 pro nachzuweisendem Leistungsmerkmal |
6 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung durch die BDBOS | 384
zuzüglich 113 pro Änderungsfallgruppe und zuzüglich 42,54 pro Testfall |
7 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) ohne Überprüfung durch die BDBOS | 263
zuzüglich 76 pro Änderungsfallgruppe zuzüglich 4,73 pro nachzuweisendem Leistungsmerkmal |
8 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) mit Überprüfung durch die BDBOS | 320
zuzüglich 113 pro Änderungsfallgruppe und zuzüglich 42,54 pro Testfall |
9 | Entscheidung über die angezeigte Änderung nach § 15a Absatz 3 Satz 5 des BDBOS-Gesetzes | 70 |
10 | Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte im Digitalfunk BOS nach § 15a Absatz 4 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes | 121 |