BDBOS-Kostenverordnung (BDBOS-KostV)
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Ausfertigungsdatum: 27.04.2012


§ 2 BDBOS-KostV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Für Amtshandlungen nach § 15a Absatz 1 des BDBOS-Gesetzes, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, können Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist.