Ausfertigungsdatum: 13.02.2009
(1) Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:
bei vollstationärer Untersuchung
und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, | 293,80 Euro, |
bei teilstationärer Untersuchung
und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, | 225,60 Euro, |
bei vollstationärer Untersuchung
und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | 462,80 Euro, |
bei teilstationärer Untersuchung
und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | 345,80 Euro, |
(2) Gesondert in Rechnung gestellte Aufwendungen für ärztliche Leistungen sind, sofern die Abrechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte erfolgt, neben den Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig.
(3) Mit den Beträgen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für Leistungen abgegolten, die
(4) Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Absatz 1 kann bei der Festsetzungsstelle eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.
(5) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt sind oder die bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich beihilfefähig, sofern die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b entspricht. Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen Gründen eine andere Unterbringung notwendig ist. Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.