(BBahnVermG)
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn

Ausfertigungsdatum: 02.03.1951


§ 8 BBahnVermG

(1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 1 zum Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn", so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Eisenbahndirektion zu stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. War als Eigentümer eines solchen Grundstücks nicht das Deutsche Reich oder die Deutsche Reichsbahn im Grundbuch eingetragen, so ist die Berichtigung des Grundbuchs gemeinsam von der Eisenbahndirektion und von der durch die Landesregierung bestimmten Landesbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Der Antrag muß von dem Präsidenten der Eisenbahndirektion oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Sondervermögens "Deutsche Bundesbahn" gehört. Das Eigentum ist einzutragen für die "Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen)".

(2) Dies gilt entsprechend für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte.