(BBahnVermG)
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn

Ausfertigungsdatum: 02.03.1951


§ 7 BBahnVermG

Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben bestehen.