(BBahnVermG)
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn

Ausfertigungsdatum: 02.03.1951


§ 6 BBahnVermG

§ 1 gilt nicht für Eigentum und Vermögensrechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisation weggenommen worden sind.